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Immobilienmakler in Düsseldorf

Gesuch: Grundstück oder Halle/Gebäude für eine Moschee gesucht Raum Düsseldorf

Gewerbegrundstück Düsseldorf

Gesuch-Nr. 27161 (bitte angeben)

Auftraggeber ist eine religiöse KdöR (Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Gesucht wird:

  • Grundstück oder Bestandsgebäude/Halle zur Nutzung als Gottesdienst-Immobilie / Gemeindezentrum

  • Lage: Düsseldorf, Neuss, Meerbusch, Ratingen oder nahe Umgebung

  • Parken: Stellplätze müssen auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe realisierbar sein

  • Gebiet: sehr gerne im Gewerbegebiet (andere Lagen nach Prüfung)

  • Provision: Mein Suchkunde übernimmt die Maklerprovision

Hinweis: Diskrete Prüfung von Angeboten ist selbstverständlich. Auch Objekte mit Entwicklungsbedarf sind interessant.


Was bedeutet KdöR – und warum ist das relevant?

KdöR steht für Körperschaft des öffentlichen Rechts. Religionsgemeinschaften können diesen Status erhalten; er ist mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Rechten verbunden (z. B. Organisationsautonomie, Möglichkeit der Kirchensteuererhebung). Der KdöR-Status ist keine Voraussetzung, um als Religionsgemeinschaft tätig zu sein oder ein Gotteshaus zu betreiben — die Religionsfreiheit und Gleichbehandlung ergeben sich bereits aus Art. 4 GG und Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV. BMI Rechner+2BMI Rechner+2

In NRW sind die Voraussetzungen und Verfahren zur Verleihung des KdÖR-Status landesrechtlich geregelt; viele Kirchen und Religionsgemeinschaften besitzen ihn bereits. Ekir


Anforderungen an Gebäude von Religionsgemeinschaften (kurzer Praxisleitfaden für NRW)

1) Bauplanungsrecht (Zonierung / Baugebietstyp):

  • Gottesdiensträume zählen planungsrechtlich zu „Anlagen für kirchliche Zwecke“.

  • In vielen Gebietstypen (z. B. allgemeines Wohngebiet – § 4 BauNVO) sind sie grundsätzlich zulässig; im Gewerbegebiet – § 8 BauNVO können sie ausnahmsweise zugelassen werden (Einzelfallprüfung/Befreiung). Gerichtliche Entscheidungen bestätigen diese Möglichkeit; trotzdem ist die Gebietsverträglichkeit (u. a. Verkehrsaufkommen, Lärm) nachzuweisen. Gesetze Bayern+2Forum Recht und Islam+2

2) Stellplätze & Erschließung:

  • Nach § 48 BauO NRW sind ausreichende Stellplätze (und Fahrradabstellplätze) herzustellen.

  • Bei > 35 notwendigen Kfz-Stellplätzen auf Stellplatzflächen, die einem Nichtwohngebäude dienen, besteht in NRW eine PV-Überdachungspflicht (mit geregelten Ausnahmen). Richtzahlen zum Stellplatzbedarf liefern kommunale bzw. landesweite Hinweise. Düsseldorf+2LexMea+2

3) Barrierefreiheit:

  • Öffentlich zugängliche Gebäude (dazu zählen Gebetsräume mit Publikumsverkehr) müssen barrierefrei geplant und gebaut werden (§ 49 BauO NRW). Für große Sonderbauten ist zudem i. d. R. ein Barrierefrei-Konzept nachzuweisen. Recht NRW+1

4) Versammlungsstätten/Brandschutz:

  • In NRW gelten für Versammlungsstätten (z. B. Versammlungsräume > 200 Personen) besondere Anforderungen der Sonderbauverordnung (SBauVO): u. a. Flucht- und Rettungswege, Brandmelde-/Alarmierungsanlagen, Betrieb/Verantwortlichkeiten.

  • Achtung: Räume, die ausschließlich dem Gottesdienst gewidmet sind, sind in der Muster-VStättVO ausgenommen; die NRW-SBauVO hat jedoch eigene Regelungen. Praxis: Frühzeitige Abstimmung mit der Bauaufsicht und Brandschutzplaner einplanen. schliermann.de+3Industrie- und Handelskammer+3Recht NRW+3

5) Betriebsbeschreibung & Immissionsschutz:

  • Eine saubere Betriebsbeschreibung (Nutzungszeiten, Spitzenbelegung – z. B. freitags/Feiertage, Veranstaltungen, Unterrichtsräume, ggf. Wohnung für Imam) hilft bei der Genehmigung.

  • Lärm/Verkehr sind gebietsverträglich zu lösen (An- und Abreise, Parklogistik). Höhenakzente (z. B. Minarett) und Gestaltungsaspekte werden im Einzelfall geprüft. schlachter-kollegen.de+1


Passt Ihr Objekt?

Ich freue mich über passende Hinweise und Angebote – auch Off-Market. Gesuch-Nr.: 27161
Kontakt: info@gastrodus.de
Diskrete Prüfung & Rückmeldung garantiert.


Rechts-Hinweis: Diese Hinweise ersetzen keine Einzelfallprüfung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Bebauungsplan, BauNVO/BauGB, BauO NRW, SBauVO sowie die Vorgaben der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der jeweiligen Kommune. Die oben genannten Informationen wurden mit Hilfe von KI recherchiert und sind ohne Gewähr.