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Corona Gerichtsurteil bei ausbleibender Mietzahlungen für ein Hotel

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Im Falle eines Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter gibt es nun ein Corona Gerichtsurteil bei ausbleibender Mietzahlungen für ein Hotel. Und zwar entschied das Landesgericht München hier. Dies könnte auch Restaurant- und Cafébetreiber in ganz Deutschland betreffen.

 

Corona Gerichtsurteil bei ausbleibender Mietzahlungen für ein Hotel – Der Fall

Der Angeklagte ist Betreiber eines Hotels mit 105 Hotelzimmern und einem Restaurant. Aufgrund des ersten Lockdowns kündigte er bereits im März 2020 seinem Vermieter an, dass er die Mietzahlungen einstellen würde. Der Vermieter reagierte anwaltlich, da der Bau des Hotels mit einem Darlehen finanziert wurde und die Zahlungen an die Bank nicht pausiert werden konnten. Der Vermieter schlug dem Hotelbetreiber auch die Nutzung des Hotels für Home Offices vor, welches der Betreiber als skurill ablehnte.

Vor Gericht ging es nun um 3 ausbleibende Mieten von ca. 48.000 Euro, die der Hotelier schuldete. Er begründete die Zahlungseinstellung mit der angeordneten Corona-Schutzverordnung und dass er Ausfälle aus Einnahmen von bis zu 100% habe. Der jährliche Gewinn läge vorher bei ca. 530.000 Euro.

 

Corona Gerichtsurteil bei ausbleibender Mietzahlungen
Corona Gerichtsurteil bei ausbleibender Mietzahlungen

Corona Gerichtsurteil bei ausbleibender Mietzahlungen für ein Hotel – Der Fall

Das Gericht entschied für den Vermieter.  Der Vertrag sah keine Mietminderung in einem solchen Fall vor. Die Immobilie wurde weiterhin für den Vertragszweck zur Verfügung gestellt und das Risiko läge beim Hotelier. 

Zitat des Gerichts: Der Verpächter muss zwar gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB sämtliche
Maßnahmen vornehmen, um dem Pächter den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen; dies bedeutet
angesichts der gesetzlichen Risikoverteilung aber nicht, dass der Verpächter für eine Störung verantwortlich
ist, die ihre Ursache nicht in dem Zustand oder der Beschaffenheit der Pachtsache hat.

Für alle Gastronomen ist nun folgende Begründung des Gerichts sehr wichtig:

Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Hotel in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jährlich ein
EBITDA in Höhe von 530.000 Euro erzielt. Es ist im vorliegenden Fall jedenfalls zumutbar, von der
Beklagten zu verlangen, Rücklagen in einer Höhe gebildet zu haben, die einem Anteil von 20% aus der
Summe des EBITDA der letzten drei Jahre entspricht und diesen Betrag anlasslos bei Nachfrage- bzw.
Umsatzrückgängen einzusetzen. Nur dann ist gewährleistet, dass unternehmerisches Risiko und
unternehmerische Vorteile im Verhältnis zur anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt werden.

Das heißt, dass der Hotelbetreiber aus seinem jährlichen Gewinnen 20% Rücklagen hätte bilden müssen, um eventuelle Ausfälle kompensieren zu können. Dies sollte sich jeder Unternehmer zu Herzen nehmen und ein finanzielle Depot anlegen. Richter sehen dies als zumutbar und essentiell an.

Wir beraten Sie zu den Themen rund um Gastronomie und Immobilien. Sollten Sie über eine neue Vermietung von Gaststätten und Hotels nachdenken, freuen wir uns auf Ihren Kontakt.