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Halbes Zimmer: Was Vermieter wissen müssen

Halbes Zimmer Was Vermieter wissen müssen

Halbes Zimmer – Was Vermieter wissen müssen


Die DIN-Norm 283, Blatt 1 regelt den Unterschied zwischen vollwertigen Wohnraum und Wohn- bzw. Schlafkammern. Die Wohn- und Schlafkammern sind kleiner als vollwertige Wohnräume und daher als halbe Zimmer zu verstehen.

Ein vollwertiger Wohnraum muss in jedem Fall mindestens 10 Quadratmeter groß sein. Die Definition ist eine Mindestangabe, welche vorgegeben ist. Ist diese Größe nicht gegeben, so kann ein Vermieter nicht im Mietvertrag angeben, das es sich um Wohnraum handelt.

Ein halbes Zimmer dagegen muss nach der DIN-Norm 283 mindestens 6 Quadratmeter groß sein und mindestens 2,10 Meter breit bzw. zwei Drittel der Grundfläche des Wohnraums vorweisen. Diese Definition ist bindend. Ist dies erfüllt, so kann der Raum als halbes Zimmer bezeichnet werden. Oft werden große Flure oder Wohnküchen als halbe Zimmer bezeichnet.

Im Mietvertrag gibt es immer einen Punkt, welcher den Vertragsgegenstand regelt. Im Vertragsgegenstand muss genau aufgeführt sein, wie viele ganze und halbe Zimmer zu vermieten sind und welche Räume noch mitbenutzt werden können. Ein halbes Zimmer muss also mit aufgeführt sein.